ES 3.0 und ES 8.0 Blitzer

Rechtsanwalt Alexander Kaden | Fachanwalt für Verkehrsrecht | Königsbrücker Landstraße 29b 01109 Dresden

ES3.0 Blitzer Head, bild von Blitzeinrichtung ES8.0 und stationäre Messanlage ES 3.0.

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Urteil Rohmessdaten

Neuer Bußgeldkatalog unwirksam?

Bußgeldkatalog

Sensor

Messplatzskizze

Neigungswasserwaage

Fotolinie

Softwareversion

Toleranzabzug

Rohmessdaten

Seitenabstandswert

Stationär

ES 8.0

Messfehler ES 8.0

Urteile ES 8.0

Software Revision 5

Eichung ES 8.0

LED Lichter

Urteile

Blitzerurteil Saarland

Messfehler

ES3.0 -Matrix-

Bedienungsanleitung

ES 3.0 AG Meißen

ES 3.0 und ES 8.0 - Die Einseitensensoren der Firma Kistler

Die Einseitensensoren ES3.0 und dessen Nachfolger ES8.0 der Firma Kistler Instrumente GmbH, Waldesch 35, D-88069 Tettnang (früher Eso), sind überwiegend mobil eingesetzte Blitzer zur amtlichen Geschwindigkeitsmessung.

Ob wegen der Software 1.007, der Neigungswasserwaage,  der Fotolinie, der Bedienungsanleitung oder dem Seitenabstandswert, der ES 3.0 Blitzer ist ständig vor Gericht und weckt öfters (auch wegen falscher Bedienung) Zweifel beim Betroffenen. Rechtschutzversicherungen tragen die Kosten für eine anwaltliche Prüfung des Bußgeldbescheides und der Rohdatenauswertung. Woher wissen Sie, dass Ihr Bescheid richtig ist und wie schnell Sie wirklich waren? Sie möchten wissen, wie ich Ihnen helfen kann? Rufen Sie mich kurz und unverbindlich an.

Bundesweite Prüfung von Bußgeldbescheiden.

Beim ES 3.0 handelt es sich nicht um einen Laser oder eine Lichtschranke, sondern um einen so genannten Helligkeitssensor. Dieser reagiert auf die Helligkeitsveränderung im Verkehrsraum vor dem Messgerät, zum Beispiel wenn ein Fahrzeug daran vorbeizieht. Der meist mobile Blitzer hat besonders auf der Autobahn schon das ein oder andere Fahrverbot beschert und wird von (verbotenen) Radarwarnern nicht erkannt.

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Messplatzskizze ES 3.0

Was ist die Fotolinie, was die Messlinie, was bedeuten die Abstände im Messfoto?

Von hinten Geblitzt?

Update: Manche Bußgeldstellen blitzen mit dem ES 3.0 Blitzer nun auch von hinten. Dies durch den Einsatz von bis zu drei Kameras möglich und in der Regel auch zulässig. Zu beachten ist aber, dass bei Fotos von hinten die Fotolinie oft nicht oder nur schwer zu erkennen ist. Dies hat schon das ein oder andere Verfahren vorzeitig zugunsten des Autofahrers beendet. Gleiches gilt, wenn man von der Seite geblitzt wurde. Für amtliche Messungen ist das Blitzen von der Seite nur ausnahmsweise geeignet. Es ist dann in der Regel noch ein weiteres Messfoto erforderlich, auf dem das Fahrzeug komplett mit Kennzeichen zu sehen ist. Andernfalls sollte man die Sache genauer betrachten.

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Was ist Was im Messfoto ES 3.0

zum vergrößern rechte Maustaste "Grafik anzeigen"

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Der ES 3.0 Sensor

Bei dem ES 3.0 sind 5 Sensoren in einer Reihe verbaut. Der mittlere und die beiden äußeren Sensoren sind in einem Abstand von je 25 cm angebracht. Diese ermitteln aufgrund der Weg-Zeit-Berechnung die Geschwindigkeit des vorbeifahrenden Fahrzeugs.

Die beiden anderen Sensoren "schielen" auf die Straße und errechnen damit den Abstand zwischen dem Sensor des ES 3.0 und dem vorbeifahrenden Fahrzeug.

Befindet sich ein Gegenstand, dessen Größe wohl nach derzeitigen Erkenntnissen egal ist, vor dem Sensor, verdunkelt sich der Verkehrsraum an dieser Stelle und der ES 3.0 Sensor registriert das Objekt. Wenn nun vor dem mittleren und äußeren Sensor wieder ein Objekt ertastet wird, registriert der Sensor dies ebenfalls und führt mehrere Prüfungen auf Fehlmessungen durch. Ist das Messgerät dann der Meinung, es handelt sich um ein Objekt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und auch konstant mit dieser Geschwindigkeit fährt, wird ein Foto gefertigt und vom Messbeamten ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

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Damit der Sensor ES 3.0 parallel zur Fahrbahn aufgestellt wird, kommt die

Neigungswasserwaage

zum Einsatz.

Diese Neigungswasserwaage ermöglicht es dem Bediener, den Neigungswinkel der Fahrbahn aufzunehmen und dann auf den Sensor des ES 3.0 zu übertragen. Hier schleichen sich ab und an Bedienfehler ein, die nach Meinung einiger Gerichte zu einer Verwerfung der Messung oder einer Erhöhung der Toleranz beim gemessenen Geschwindigkeitswert führen können.

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Fotolinie

Die Fotolinie soll für die Messung eigentlich nicht relevant sein. Der Sensor ES 3.0 misst ein Fahrzeug und löst dann, egal wie schnell sich das gemessene Objekt bewegt, nach exakt 3 Metern ein Foto aus. Diese gedachte Linie ist die Fotolinie.

Auf dem Messfoto ist diese in der Regel nicht eingeblendet.

Um die Messung im Nachhinein zu prüfen, muss der Messbeamte eine Fotoliniendokumentation vornehmen. Dazu misst er eine Strecke von 3 Metern nach dem Sensor ab, markiert diese Stelle und fertigt ein Fotolinienfoto an. Dieses ist nur in der Akte und für die Betroffenen in der Regel ohne Anwalt nicht zu erhalten.

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Softwareversion des ES 3.0 1.001 bis 1.008

Der ES 3.0 Sensor wurde mit der Softwareversion 1.001 ausgeliefert. Bei dieser Softwareversion traten im Jahre 2009 für einige Gerichte nicht erklärbare Zweifel auf, die reihenweise zu Einstellungen von Bußgeldverfahren geführt haben. Diese Fehler sollen nun behoben sein. Nach Auskunft des Herstellers soll das Gerät nun funktionieren. Derzeit werden die Geschwindigkeitsmessungen mit der Softwareversion 1.004 und  1.008 durchgeführt. Aber auch hier treten ab und an wieder Unstimmigkeiten auf. Die Ursache ist leider oft unbekannt. Am Amtsgericht Meißen lief seit Sommer 2014 ein Bußgeldverfahren zur Messung mit der Softwareversion 1.004. Die Messung war zunächst unauffällig. Es war nur ein Fahrzeug auf dem Messfoto abgebildet, es gab keine Schatten, alles Schlosssymbole und Siegel waren in Ordnung. Dennoch zeigte die Auswertung der sog. Triggersignale oder Rohmessdaten, dass die Messung zweifelhaft erschien. Dies bestätigten zwei unabhängige Gutachter dem Gericht. Die Sache lag nun bei der Herstellerfirma zur Prüfung. Diese meint die Messung ist fehlerfrei. Zum Urteil Meißen hier.

Das Problem ist nur, wenn man nicht bis ins letzte Detail prüft und weiß wonach man suchen muss, erkennt die Messfehler weder die Bußgeldstelle, noch das Gericht und auch der Anwalt hat keine Chance.

Toleranzabzug

Der Toleranzabzug beträgt grundsätzlich wie bei allen Geschwindigkeitsmessgeräten auch beim ES 3.0 Blitzer bis zu einer Geschwindigkeit von 100 Km/h drei Km/h und darüber drei Prozent vom gemessenen Wert. In Einzelfällen wurden wegen unklarer Messsignale aber (meiner Kenntnis nach) bis zu weiteren 3 Km/h Toleranzabzug vorgenommen.

Update: Seit März 2016 stehen die Rohmessdaten wieder unverschlüsselt zur Verfügung, sodass die Prüfung der Messung möglich ist.

Wie schnell war ich wirklich?

Diese Frage stellt sich wohl jeder, der ein Blitzerfoto vom Amt bekommt. Beim ES 3.0 Sensor gibt es aber die derzeit einzigartige Möglichkeit, den Geschwindigkeitswert im Nachhinein ganz genau und transparent nachzuprüfen. Und zwar mit der Rohdatenauswertung.

Rohmessdaten ES 3.0

Mit der Rohdatenauswertung sehen wir, ob der ES 3.0 Sensor das Fahrzeug richtig erfasst hat, über die gesamte Länge oder z.B. nur einzelne Bauteile gemessen hat und wie schnell das Fahrzeug auf den Km/h genau war. An der Abbildung schön zu sehen, dass die Räder ein sehr unsauberes Signal abgeben. Ist der Sensor also ungünstig eingereichtet und das Messpersonal unaufmerksam, können hier  Messsituationen entstehen, zu denen der Laie gern Fehlmessung sagt.

Sie wollen Ihre ES 3.0 Messung prüfen lassen? Rechtschutzversicherungen tragen nicht nur die anwaltliche Prüfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, sondern auch die technische Untersuchung der Messung.

Näheres unter: kaden@rechtsanwalt-kaden-dresden.de

Seit einiger Zeit ist nun das Nachfolgermodell ES 8.0 auf dem Markt.

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Seitenabstandswert

Der Seitenabstandswert wird mit Hilfe des 2. und 4. Sensors bestimmt. Dieser Wert, welcher in der Rechtsprechung immer wieder Zweifel weckte, gibt Auskunft über den Abstand des Fahrzeuges zum Sensor. So kann man, wenn alles funktioniert, sagen welches von mehreren Fahrzeugen auf dem Foto gemessen wurde. Nach Meinung von Sachverständigen war aber eine sichere Zuordnung im Gerichtsverfahren in einem Teil der Fälle nicht möglich.

Zu beachten ist, dass der ES 3.0 Sensor nur bis zu einer Fahrbahnbreite von maximal 18 Metern eingesetzt werden kann. Bedenken muss man außerdem, dass das Abtastfeld der 5 Helligkeitssensoren im Abstand von 18 Metern etwa 50 Zentimeter hoch ist. Beim ES 3.0 Matrix wohl sogar noch mehr. Ob sich hier weitere Toleranzen einschleichen könnte eine Rohdatenauswertung ergeben.

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Stationäre Blitzanlage ES 3.0

Der ES3.0 Blitzer wird fast ausschließlich mobil eingesetzt. Es gibt aber auch einige Stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen, wie z.b auf der A3 oder hier in Rosenfeld bei Crailsheim.

Stationärer Blitzer es 3.0

Die Funktionsweise bei dem festen ES 3.0 Blitzer ist mit dem mobilen Gerät vergleichbar.

ES 3.0 Stationär Sensoreineit           ES 3.0 Stationär Blitzeinheit

Die Anlage besteht auch aus Sensor und Blitzgerät und nimmt die Fahrzeuge 3 Meter nach dem Sensor an der Fotolinie auf.

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ES 8.0 das Nachfolgergerät

Der Nachfolger vom ES 3.0 ist der seit 2018 zugelassene Einseitensensor ES 8.0. Das Messprinzip ist dem ES 3.0 angelehnt, soll aber für den Messbeamten eine wesentliche Erleichterung bei Aufbau bieten. Viele teile sind nun mit Funk und Akku betrieben, sodass eine langatmige Verkabelung entfällt. Zwischenzeitlich berichten Messbeamte im Praxisbetrieb aber von erheblichen Einschränkungen. So soll die Funkverbindung häufig abbrechen und damit der Messbetrieb beeinträchtigt werden.

ES 8.0 Blitzer

Der Sensor hat nun 6 Augen, satt bisher 5. Zusätzlich ist nun ein Laserabstandsmessgerät verbaut. Damit kann der Seitenabstand noch besser bestimmt werden. Zwar wurde der Aufbau des ES 8.0 sehr vereinfacht, die Anforderungen an Messpersonal, Aufstellung und Auswertung aber deutlich verschärft. So ist beim ES 8.0 eine regelmäßige Schulung der Messbeamten erforderlich, beim ES 3.0 reichte eine im Jahr 2009 für alle Ewigkeit.

w-Lan-Router ES 8.0

Abbildung zeigt den W-Lan Router, die Schnittstelle zwischen Messeinheit, Blitzer und Kamera

Neu ist auch ein sehr strenges Messprotokoll für die Durchführung von amtlichen Messungen.

Auch der Abstand von Sensor und Kamera ist nicht mehr beliebig, sondern in der Gebrauchsanweisung des ES 8.0 genau vorgeschrieben.

Neu ist letztlich auch die Auswertung am ESO Referenzrechner. Es reicht also nicht wie bisher, dass die Bußgeldstelle ein vom Hersteller freigegebenes Auswerteprogramm nutzt, es ist auch zwingend erforderlich, dass dieses Programm auf einem speziellen ESO-Rechner betreiben wird.

 

 

Messfehler beim ES 8.0 REV. 4

Einzelne Sachverständige hatten frühzeitig bereits Bedenken angemeldet, ob alle Bußgeldstellen über genügend dieser Computer verfügen. Das Amtsgericht Riesa stellte kürzlich sogar ein Verfahren insgesamt ein, weil die zuständige Bußgeldstelle nach Rückfrage über keinen Auswerterechner verfügte.

Nun räumte die für alle Geschwindigkeitsmessungen in Sachsen zuständige Landesdirektion in Chemnitz ein, dass sie weder über einen Auswerterechner verfügt, noch dass deren Personal für die Auswertung geschult ist.

Zudem stellte sich heraus, dass bei der Softwareversion Rev. 4 der öffentliche Schlüssel zwischen Falldatensatz und Messgerät nicht übereinstimmte. Dieser Umstand soll Sachverständigen zur Folge alle ES 8.0 Rev. 4 betreffen und könnte einen guten Ansatz zur Verteidigung bieten.

Eingesetzt wird der ES 8.0 überwiegend an Autobahnen, wie beispielsweise der Blitzer auf der A4 am Auerswalder Blick.

Update: seit Herbst 2023 ist nun die Softwareversion REV.6 in Betrieb. Diese soll die genannten Probleme nicht mehr haben. Ob dem so ist bleibt eine künftigen Prüfung vorbehalten.

Urteile ES 8.0 Blitzer

Bußgeldbescheide in denen der Blitzer ES 8.0 Revision 4 als Beweismittel angeführt ist lassen sich derzeit recht gut angreifen. Die oben genannten Argumente überzeugen zwar nicht jeden Richter, aber dennoch ist der Erfolg häufig.

  • Zum Beispiel: Urteil/Beschluss vom 08.06.2023 AG Senftenberg, Bußgeldbescheid droht wegen 61 km/h zu schnell 2 Monate Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg an, Amtsgericht stellt das Verfahren ein.

  • Urteil/Beschluss AG Dresden 10.03.2023, Bußgeldbescheid droht wegen 56 km/h zu schnell 1 Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg an, Amtsgericht stellt Verfahren ein.

  • Urteil/Beschluss AG Hersbruck vom 03.03.2023, Bußgeldbescheid droht wegen 55 km/h zu schnell ein Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg an, Amtsgericht stellt Verfahren ein.

 

Neue Software ES 8.0 Revision 5

In einer Fortbildungsveranstaltung im April 2023 wurde die neueste Softwaregeneration ES 8.0 Revision 5 vorgestellt.

Bei dieser wurden zur Verbesserung der Funkverbindung Funkantennen auf die einzelnen Komponenten montiert.

 

Die Blitzeinheit ist dem Vorgänger ähnlich, aber kabellos.

Weitere Neuerung ist ein bedienerfreundliches Tablett um das Messgerät einfache einrichten zu können. Dieses ist robuster und spritzwassergeschützt.

Bedientablet ES 8.0

Mit der Revision 5 soll zudem die Nachschulungspflicht entfallen, dafür aber ein sog. Multiplikatorenzertifikat nur noch 2 Jahre Gültigkeit haben.

Die Zuordnung der Messung soll verbessert worden sein, sodass aufgrund der eingesetzten Lasertechnik ein überfahrend der Fotolinie nicht mehr vorkommen soll. Außerdem soll der Fehler in de Darstellung des öffentlichen Schlüssels behoben worden sein.

Eichung des ES 8.0

Wie jedes Messgerät dass für amtliche Messungen eingesetzt werden soll muss auch der ES 8.0 regelmäßig geeicht sein. Wichtig zu wissen ist dafür, dass der Eichschein über eine gültige Eichung nichts aussagt, sondern stets anhand der Eichmarken geprüft werden, ob die Eichgültigkeit noch fortbesteht. Ist die Eichmarke entfern oder beschädigt, ist die Eichung erloschen und das Gerät für amtliche Messungen grundsätzlich nicht mehr zu verwenden.

Eichmarke ES 8.0

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Einflüsse von LED Lichtern

Seit Ende 2018 zeigen sich von Seiten einiger Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit vom ES 3.0 Messgerät. Grund dafür sind wohl die neumodernen LED Lichter an vielen Fahrzeugen.

Im Gegensatz zu herkömmlichen Fahrlichtern "pulsen" LED- Lichter, das bedeutet, es gibt kein Dauerlicht, sondern ein ganz schnelles An und Ausschalten der Lampen. Das menschliche Auge kann dies nicht erkennen und sieht nur einen Lichtschein. Der ES 3.0 Sensor kann aber sehr wohl das Flackern erkennen. Zwar ist das Problem bei ESO wohl bekannt und der Sensor soll diese Irritation erkennen und ausblenden können. Es gibt aber nach Auskunft von Sachverständigen Messungen bei Nacht, wo der Sensor Messwerte von deutlich außerhalb der Toleranz geliefert haben soll.

Derzeit finden dazu noch Versuche statt, das Ergebnis folgt.

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Urteile

Bundesverfassungsgericht Rohmessdaten:

Mit Beschluss vom 12.November 2020, Az: 2 BvR 1616/18 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheiden, dass die Nichtherausgabe der sog. Rohmessdaten von amtlichen Verkehrsüberwachungsgeräten und darauf beruhende Urteile von Gerichten den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beschränken kann.

Die insbesondere in Bayern übliche Praxis wird sich wohl in Zukunft ändern und die Daten herausgegeben werden. Das Verfahren wird damit deutlich transparenter und Messungen besser prüfbar.

 

Schon mit Beschluss vom 25.10.2012 hat das Amtsgericht Senftenberg ein Bußgeldverfahren (3 Punkte, 120,00 Euro Bußgeld Autobahn A 13 Bronkow - Calau) eingestellt, weil nicht sichergestellt war, dass der am Gerät geschulte Messbeamte die Messung richtig durchgeführt hat.

ES 3.0 AG Amtsgericht Meißen

Mit Urteil vom 29.05.2015 hat das Amtsgericht Meißen nun einen Betroffenen freigesprochen, weil das Messgerät nicht zuverlässig gearbeitet haben soll. Es soll nicht ausgeschlossen gewesen sein, dass hier zum Beispiel die Räder des Fahrzeugs den Messwert verfälscht haben.

Nach Einschätzungen von Sachverständigen kann dieser "Fehler" auch heute noch auftreten und nur mit Hilfe einer intensiven Prüfung, für den Betroffenen unmöglich, aufgedeckt werden.

Die Sachverständigenorganisation VUT hat das Urteil hier Link veröffentlicht. Eine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehme ich nicht. Derzeit gibt es auch Gegendarstellungen der Zulassungsbehörde und weitere Stellungnahmen weiterer Sachverständiger, die zum Teil gegen und zum Teil für dieses Urteil sprechen. Ein Allheilmittel für die Praxis ist das Urteil des AG Meißen und die Folgeentscheidungen anderer Gerichte nicht.

Amtsgericht Fürth

Und so zieht es sich über die Jahre. Nun wieder im Februar 2016. Vorwurf: 38 Km/h zu schnell: Der Wagen des Betroffenen war erstaunlicherweise 34 Zentimeter vor der Fotolinie abgebildet. Um dies zu erklären sollte der Messbeamte vernommen werden. Nach 5 Minuten Befragen durch die Verteidigung sagte der Richter sinngemäß zum Polizisten: "Verstehen Sie mich bitte nicht falsch, ich bin auch kein Techniker, aber ich habe den Eindruck, sie haben nicht sonderlich viel Ahnung von dem Gerät" Darauf hin der Beamte: "Also mit dem Messgerät Poliscan Speed kenne ich mich etwas besser aus...."

Vernehmung Ende! Verfahren eingestellt.

Amtsgericht Halle

Anfang Sommer 2016 half die nun mögliche Rohdatenauswertung einem Betroffenen das Fahrverbot zu umgehen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige erkannte seinen Angaben nach eine Unstimmigkeit, die zu einer weiteren Toleranz von 1 km/h führte. Damit war das Fahrverbot abgewendet.

Urteile und Beschlüsse zum ES 3.0 wie diese gibt es viele.  Dennoch wird der ES 3.0 weiter fleißig eingesetzt und es ergehen täglich tausende Bußgeldbescheide.

Das hat mehrere Gründe.

Zum einen ist auch der Hersteller an einem gut funktionierenden Gerät interessiert und entwickelt den Sensor immer weiter. (Wir haben heute bereits die Softwareversion 1.008)

Und zum Anderen gibt es auch ganz viele Verfahren, in dem der Sensor einwandfrei funktioniert.

Aus diesem Grunde stelle ich hier keine Urteile für eine do-it-yourself Verteidigung ein. Denn die Gefahr, dass die Sache nach hinten losgeht und sich durch unnötige Verfahrenskosten verteuert ist aus meiner Sicht zu groß.

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Fehlerquellen

Fehlerquellen bietet das Gerät wie jeder technische Vorgang. Wenn das Gerät den Herstellervorgaben entsprechend bedient wird, sollte es funktionieren. Wie erläutert gibt es aber immer mal wieder Geschwindigkeitsmessungen mit dem ES3.0, die zweifelhaft sind und keiner der Beteiligten weiß, woran es liegt. Hinzukommen Fehler beim Aufbau des Gerätes und bei der Auswertung der Messung.

Auch sonstige Umstände (Verkehrszeichen nicht erkennbar etc) können zu einer Einstellung im Verfahren führen. Fahrverbote und Punkte werden so vermieden oder wenigstens verzögert.

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ES 3.0 -Matrix- ES 3.0 Stationär

Den Helligkeitssensor ES 3.0 gibt es mittlerweile als mobile Einheit, den ES 3.0 mit der Erweiterung  -Matrix- und als fest installierte Variante, den ES 3.0 Stationär. Nun könnte man denken, die stationäre Version des ES 3.0 arbeitet ohne Messfehler, weil bei der Bedienung der Faktor Mensch keine Rolle mehr spielt. In einem derzeit laufenden Bußgeldverfahren zeigten sich unerklärliche Zweifel, die erst im Rahmen einer Einzelauswertung (wird von der Rechtschutz in der Regel gezahlt) zu Tage traten und selbst von der Bußgeldstelle nicht erkannt werden konnten. So ist zwar die digitale Signatur unbeschädigt, jedoch sollen die einzelnen Triggersignale der Messsensoren der Fahrzeugkontur nicht zuzuordnen sein. Ob und wie der Hersteller ESO diese Ungereimtheiten klärt ist nicht absehbar. Skepsis ist aber bei allen Messungen geboten, denn ohne genaue Prüfung  ist nicht auszuschließen, dass die Messung des ES 3.0 vom Gericht eingestellt wird.

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Ist der neue Bußgeldkatalog ungültig?

Am 28.04.2020 trat der neue Bußgeldkatalog mit einer erheblichen Verschärfung für Autofahrer in Kraft.

Nun werden immer mehr Stimmen laut, die dessen Wirksamkeit bezweifeln.

Argumentiert wird dabei wie folgt: Wenn der Staat die Freiheit der Menschen einschränkt, hier z.B. mit Fahrverboten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h bzw. 26 km/h, muss er das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot beachten, also das eingeschränkte Recht benennen.

Und gerade bei der Verschärfung des Bußgeldkataloges mit Fahrverboten im unteren Bereich ist wohl diese Nennung -versehentlich- vergessen worden, denn § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG bleibt unerwähnt.

Das Bundesverfassungsgericht war in der Vergangenheit bei solchen Fehlern streng und hat die Gesetze oft für unwirksam erklärt.

Aus dem Grunde ist es ratsam, gerade bei der Verhängung von Fahrverboten genau zu prüfen, ob diese rechtmäßig sind.

 

 

 

 

 

 

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Sie erhalten dann in der Regel innerhalb von 24 Stunden alle nötigen Informationen zugesandt. Sie können mich auch unter  der Telefonnummer 0351 8908169 anrufen und den Fall schildern.

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Bedienungsanleitung:

Der liebe Freistaat Bayern hat schnell erkannt, dass der Streit um die Gebrauchsanweisung eine "Nebelgranate" ist und diese hier für das jeweilige Verfahren online gestellt: Der Link ist aus Urheberrechtsgründen leider nur Betroffene in Bayern attraktiv.

Bedienungsanleitungen

Akteneinsicht erhält der Betroffene über den Rechtsbeistand.

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Alexander Kaden - Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Rechtsanwalt Alexander Kaden ist deutscher Rechtsanwalt. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen, ebenso die Bezeichnung Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Steuernummer:  202/237/00099

Rechtsanwalt Alexander Kaden ist Mitglied der
Rechtsanwaltskammer Sachsen
- Kammer des öffentlichen Rechts -
Glacisstr. 6
01099 Dresden
Telefon: +49-(351) 31859-0
Telefax: +49-(351) 33608-99
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Internet: www.rak-sachsen.de

Die berufsrechtlichen Regelungen für die Mitglieder mit der Berufsbezeichnung »Rechtsanwältin« bzw. »Rechtsanwalt« sind folgende:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft (CCBE-Berufsregeln)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

Diese
Gesetze und Verordnungen finden sich unter der Rubrik »Informationspflichten gem. § 5 TMG« auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) unter www.brak.de.

Rechtsanwalt Alexander Kaden unterhält eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Diese ist für Rechtsanwälte vorgeschrieben. Die Versicherungssumme beträgt 250.000,00 Euro je Schadensfall. Sie kann im Einzelfall erhöht werden. Die Versicherung wird bis zum 31.12.2015 24:00 Uhr bei der
Generali Versicherung AG, Adenauer-Ring 7 - 9, 81737 München unter der Vertragsnummer 060005 und ab dem 01.01.2016 um 0:00 Uhr bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, Niedersachsenring 13, 30163 Hannover unter der Haftpflichtpolicennummer: 405 84 344 123560 gehalten. Der räumliche Geltungsbereich ist die Bundesrepublik Deutschland.

Soweit vorab nichts anderes vereinbart wird, richten sich die Preise von Rechtsanwalt Kaden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Außergerichtliche Streitschlichtung:
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Dresden (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de, E-Mail: schlichtungsstelle@brak.de

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Sie können von mir Auskunft über Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Insbesondere über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen; (Art. 15 DSGVO)

Sie können die unverzügliche Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO;

Sie können die Löschung Ihrer bei mir gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen, wenn nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist; (Art. 17 DSGVO)

Sie können die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, wenn die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben; (Art. 18 DSGVO)

Sie haben das Recht Ihre personenbezogenen Daten, die Sie bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen; (Art. 20 DSGVO)

Sie können Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)

Sie können  sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder meines Kanzleisitzes wenden. (Art. 77 DSGVO)

Widerspruchsrecht

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird.
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